Wissenswertes

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Gewaltschutz von Frauen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen

Nach wie vor aktuell ist die Frage, wie umfassende Strategien zur Verhinderung von Gewalt in Einrichtungen etabliert werden können
Bereits 2015 forderte der UN-Ausschuss von Deutschland, für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (mit Blick auf Artikel 16 "Freiheit von Gewalt und Missbrauch" der UN-BRK) umfassende Gewaltschutzstrategien sowie eine wirksame Überprüfung in Einrichtungen umzusetzen. Durch die Istanbul-Konvention zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewaltt, die in Deutschland am 1. Februar 2018 in Kraft getreten ist, werden diese Verpflichtungen zusätzlich unterstrichen.

In der Publikation zum Thema "Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt" wird in Kapitel 4.3 "Frauen mit Behinderungen" die Empfehlung ausgesprochen, auf Bundes- sowie landesrechtlicher Ebene Vorkehrungen zum Gewaltschutz in Wohneinrichtungen gesetzlich zu verankern und eine wirksame Überwachung von außen sicherzustellen, indem die "Heimaufsichtsbehörden" für diese Aufgabe qualifiziert und eine unabhängige menschenrechtliche Überwachung etabliert wird.
 

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“

Rund um die Uhr und kostenlos bietet das Hilfetelefon online und per Telefon Unterstützung und Beratung für Frauen an, die von Gewalt betroffen sind.

Betroffene können unter der Telefonnummer 08000 116 016 und online unter www.hilfetelefon.de (über den Termin- und Sofort-Chat sowie per E-Mail) zu jeder Zeit kostenfrei Beratung und Unterstützung finden. Auch ehrenamtliche und professionelle Helfer*innen können sich mit Fragen an das Hilfetelefon wenden.

Die Mitarbeiterinnen des Hilfetelefons beraten in 17 Sprachen und sind für die Beratung von Frauen mit Behinderungen speziell geschult. So können zum Beispiel für Frauen mit Lernschwierigkeiten die Beratungsgespräche in "Leichter Sprache" geführt werden. Für hörbeeinträchtigte Menschen wird täglich von 8 bis 23 Uhr ein Gebärdensprachdolmetschdienst hinzugeschaltet.
 

Warum Frauenbeauftragte in Werkstätten?

Frauen mit Beeinträchtigungen sind überdurchschnittlich häufig von Gewalt, Belästigungen und/oder geschlechtsspezifischen Diskriminierungen betroffen.

Mit Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sind zahlreiche Änderungen und Neuerungen bestehender Gesetze ab dem 01.01.2017 in Kraft getreten. Eine davon ist die Einrichtung von Frauenbeauftragten. Die Aufgaben der Frauenbeauftragten sind u.a. die Stärkung und der Schutz der Interessen der in der Werkstatt beschäftigten Frauen. Frauenbeauftragte sind selbst in den Werkstätten beschäftige Frauen mit Behinderung, die ihren Kolleginnen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung stehen, sie beraten und unterstützen. Um dieses verantwortungsvolle Amt ausfüllen zu können, ist es erforderlich, dass die Frauenbeauftragten gut ausgebildet auf Ihre Aufgaben und mögliche Themen vorbereitet werden und die dafür erforderliche Unterstützung erhalten.
 

Die Unterstützerin der Frauenbeauftragten

Bei der Durchführung ihrer Aufgaben muss der Frauenbeauftragten eine Unterstützerin zur Seite gestellt werden. Sie hilft ihr bei schweren Texten, unterstützt bei Gesprächen mit Fachleuten oder Vorgesetzten und macht Mut, an einer Sache dranzubleiben

Die Unterstützerin hat keine pädagogischen Aufgaben, das heißt sie arbeitet für die Frauenbeauftragte. Ihre Tätigkeit ist im Sinne der persönlichen Assistenz im Bereich der Sprache und der Arbeitsorganisation zu verstehen. Die Unterstützerin kann sowohl eine Einrichtungsmitarbeiterin als auch eine externe Kraft sein.
 

Links und Informationen für Frauenbeauftragte

Mehr Informationen zu den Aufgaben von Frauenbeauftragten finden Sie auf der Internetseite des LVR unter: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/berdasdezernat/bthg__fragen_und_antworten/frauenbeauftragte_in_den_werkstaetten/wfbm_frauenbeauftragte.jsp

Dort finden Sie ebenfalls ein Empfehlungspapier, das im Dezember 2017 von Frauen-Beauftragten aus NRW, der Freien Wohlfahrts-Pflege, den Landschafts-Verbänden Rheinland und Westfalen-Lippe und der Landes-Arbeits-Gemeinschaft der Werkstatt-Räte NRW verfasst wurde.

  Zum Empfehlungspapier in schwerer Sprache


Weitere Informationen zu Schulungsanbietern und -terminen, rechtlichen Bestimmungen und zum Bundesnetzwerk der Frauenbeauftragten finden Sie beim Projekt "Frauen-Beauftragte in Einrichtungen" des Weibernetz e.V. unter: https://frauenbeauftragte.weibernetz.de/
 

Leistungen für Beschäftigung

Im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben wurde ab 2018 die Möglichkeit für Alternativen zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) geschaffen. Außerdem wurde das sogenannte Budget für Arbeit eingeführt.

Das Budget für Arbeit kann ein Zuschuss zu den Lohnkosten sein, den Arbeitgeber*innen erhalten, wenn Sie einen Menschen mit Behinderung einstellen.

Das Budget für Arbeit richtet sich an Menschen, denen eine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt ist.
 

Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es die ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB).
Die Beratung über die möglichen Teilhabeleistungen nach dem neuen SGB IX soll durch Berater*innen erfolgen, die selbst von einer Erkrankung oder Behinderung betroffen sind.
Ein Adressverzeichnis der Beratungsstellen ist auf der offiziellen Internetseite www.teilhabeberatung.de nachzulesen.
 
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